1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen uns und unseren Kunden/Lieferanten.
1.2 Abweichende Bedingungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3 Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Angebot und Vertragabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestäti¬gung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden, sowie eine Aufhebung dieser Klausel.

3. Preise und Zahlung
3.1 Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ab Lieferwerk zuzüglich der Mehrwertsteuer in der im Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Höhe ohne Verpackung. Die Verpackung wird nach unserer Wahl berechnet.
3.2 Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
3.3 Aufwandsarbeiten oder aufgelaufene Kosten werden jeweils 14tägig, spätestens zum Monatsende bzw. nach Abschluss der Arbeiten berechnet.
3.4 Bei Werkverträgen für Software- und Hardware-Projekte werden die Kosten wie folgt fällig: 30% bei Auftragsbestätigung, 60% nach Lieferung bzw. 10 Tage nach Meldung der Lieferbereitschaft, 10% nach Abnahme bzw. 10 Tage nach Meldung der Abnahmebereitschaft. Wir behalten uns vor, von einem Kunden die Vorlage einer unwiderruflichen und unbefristeten Bankbürgschaft in Höhe des Vertragspreises bei Auftragsannahme zu verlangen.
3.5 Die Preise gelten 4 Monate ab Zugang unserer Auftragsbestätigung. Sind längere Lieferfristen vereinbart und treten nach Vertragsabschluss Änderungen hinsichtlich der Rohmaterial- und Hilfsstoffpreise, der Löhne und Gehälter, Frachten, öffentlichen Abgaben oder sonstige für die Kalkulation maßgebenden Umstände ein, sind wir berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen. Eine Preiserhöhung bis zu 5% können wir in diesen Fällen ohne Nachweis der Ihrer Angemessenheit zugrunde liegenden Umstände vornehmen. Übersteigt die Erhöhung 10% des vereinbarten Preises und beabsichtigt der Kunde, den Vertrag auf der Grundlage des erhöhten Preises nicht durchzuführen, hat er uns diese Absicht innerhalb einer Woche nach Zugang unserer Mitteilung über
die Preiserhöhung schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf einer Frist von weiteren zwei Wochen ist er zum Rücktritt vom Vertrag durch eingeschriebene Erklärung berechtigt, wenn wir ihm nicht zuvor die Lieferung zum bisherigen Preis anbieten.
3.6 Überschreitet der Kunde die Zahlungsfristen gerät er damit automatisch in Verzug. Unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, können wir Verzugszinsen in Höhe von 8% (5% bei Endverbrauchern) über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnen.
3.7 Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Sie werden in jedem Fall angenommen. Für Vorlegung, Protesterhebung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Fall der Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung. Bei Verzug können wir die in Klausel 3.5 genannten Ansprüche geltend machen.
3.8 Sind Ratenzahlungen vereinbart, so ist die jeweilige Rate, sofern kein bestimmter Zahltag vereinbart ist, jeweils bis zum 3. Werktag der jeweiligen Zahlungsperiode im Voraus zu entrichten. Gerät der Kunde mit mehr als einer Rate in Zahlungsverzug, so ist die gesamte Restforderung fällig. Das gilt auch wenn Ratenzahlung nach Fälligkeit vereinbart wird. Unser Recht Verzugszinsen zu berechnen bleibt von der Ratenzahlungsvereinbarung nach Fälligkeit
unberührt.
3.9 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtzeitig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Gegenforderung auf demselben Liefervertrag beruht.
3.10 Wir behalten uns vor, unsere Zahlungsansprüche an Dritte abzutreten. Solange der Abtretungs¬empfänger oder wir die Abtretung dem Kunden nicht angezeigt haben, sind alle Zahlungen an uns zu erbringen.
3.11 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen in erheblichen Umfang nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, oder wenn uns eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden bekannt wird, die unseren Zahlungsanspruch gefährden können, sind wir berechtigt Vorauszahlungen zu verlangen und ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehende Lieferungen auszuüben.
3.12 Bei Änderungswünschen des Kunden nach Auftragserteilung berechnen wir die uns entstehenden Mehrkosten.
3.13 Terminverschiebung(en) nach Auftragserteilung, Wartezeiten auf der Baustelle etc., die nicht ursächlich von uns zu verantworten sind, gehen zu Lasten des Kunden und werden gesondert berechnet.
3.14 Alle Leitungs- und Kommunikationskosten (E-Mail, Telefon, Handykosten etc.) gehen zu Lasten des Kunden und werden gesondert berechnet.

4. Versand und Versicherung
Der Versand erfolgt ab Werk bzw. Außenlager auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Für sämtliche Warenlieferungen wird auf Kosten des Bestellers eine Transportversicherung abge-schlossen, es sei denn der Besteller übernimmt das Transportrisiko ausdrücklich durch schriftliche Erklärung. Der Verkäufer trägt keine Verantwortung für Transportschwierigkeiten jeder Art. Durch Transportverzögerungen wird die Fälligkeit des Kaufpreises nicht berührt.

5. Lieferung
5.1 Die angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse sowie bei Betriebsstörungen, Streiks und Arbeitskämpfen jedweder Art, die wir nicht zu vertreten haben, sowie bei behördlichen Maßnahmen etc. Schaden¬ersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
5.2 Im Fall eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges ist der Besteller berechtigt, in den Fällen, in denen wir von uns zu vertretenden Gründen eine angemessene Nachfrist ungenutzt haben verstreichen lassen, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen ihm nur dann zu, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
5.3 Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben grundsätzlich vorbehalten.

6. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden
des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

7. Abnahmeverzug
7.1 Verweigert der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme des Kaufgegenstandes oder erklärt er vorher ausdrücklich, dass er nicht abnehmen werde, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
7.2 Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, sind wir berechtigt pro angefangenen Monat 3% des Auftragswertes zu verlangen. Dem Besteller steht jedoch das Recht zu den Nachweis zu führen, dass diese Kosten nicht bzw. in wesentlich geringerer Höhe angefallen sind. In diesem Fall hat der Besteller nur die nachgewiesenen geringeren Kosten zu zahlen.
7.3 Wir sind berechtigt als Schadensersatz wegen Nichterfüllung 25% des Auftragswertes zu verlangen, sofern der Besteller uns nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren entsprechend nachgewiesenen Schadens durch uns bleibt ausdrücklich vorbehalten.
7.4 Abgesehen von den Fällen des Abnahmeverzuges sind wir zum Rücktritt berechtigt, sofern dafür ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund wird anzunehmen sein, wenn die Leistungsstörung auf höhere Gewalt oder auf anderen, von uns nicht zu vertretenden Gründen beruht.

8. Beanstandungen
8.1 Wir gewährleisten, dass unsere Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängel sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang.
8.2 Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt, Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original¬spe¬zifikationen entsprechen, oder Produkte übermäßig beansprucht, so entfällt jede Gewährleistung.
8.3 Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleißteile.
8.4 Die gelieferte Ware ist bei Eingang unverzüglich auf Mängelfreiheit, Qualität und Fehlmengen zu überprüfen. Mängelrügen sind innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft der Ware unter genauer Angabe des Mängelgrundes schriftlich vorzubringen. Später auftretende Mängel sind innerhalb der gleichen Frist, gerechnet ab Entdeckung, schriftlich zu rügen. Fehlmengen und sichtbare Schäden sind ggf. dem Transportführer gegenüber sofort zu beanstanden. Die vorgezeichneten Rügen müssen innerhalb der Gewährleistungsfrist bei uns eingegangen sein.
8.5 Im Fall eines Fehlers oder Mangels, zu denen auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zählt, haften wir, indem wir den Fehler nach unserer Wahl unentgeltlich innerhalb angemessener Frist ausbessern, sei es durch Nachbesserung oder durch Lieferung von Ersatzware. Im Fall einer Nachbesserung entscheiden wir aufgrund der Mängelanzeige, ob der Fehler durch einen unserer Servicetechniker an Ort und Stelle oder im Werk behoben wird. Im letzten Fall hat der Besteller die beanstandete Ware auf seine Kosten zum Hersteller zu transportieren. Sonstige Gewährleistungs¬ansprüche sind ausgeschlossen.
8.6 Für den Fall, dass eine Ersatzleistung fehlschlägt, unterbleibt oder aus Gründen verzögert wird, die wir zu vertreten haben, haften wir in der Weise, dass der Besteller berechtigt ist vom Vertrag zurückzutreten.
8.7 Eine weitergehende Haftung als vorstehend geregelt, insbesondere eine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folge¬schäden jedweder Art, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder die Eigen¬schaftszusicherung das Mangelfolgeschadenrisiko erfasst.
8.8 Von unserer Gewährleistungsverpflichtung sind wir befreit, wenn der Besteller seiner Rügen-melde¬pflicht nicht nachkommt oder wenn uns nicht ausreichend Gelegenheit gegeben oder angemessene Frist gesetzt wird, unserer Gewährleistungspflicht nachzukommen.
8.9 Für Mängel an Waren, die wir von Zulieferanten bezogen haben, stehen wir insoweit ein, als wir dem Besteller alle uns zustehenden Mängelrechte gegen den Hersteller und/oder Vorlieferanten abtreten und uns darüber hinaus verpflichten, dem Besteller alle zur Verfolgung der Ansprüche notwendigen Auskünfte zu geben und Urkunden zu überlassen. Führt eine vorherige gerichtliche Inanspruch¬nahme des Vorlieferanten / Herstellers nicht zum Erfolg
oder liegt gleichzeitig ein Fehler unsererseits vor, so gelten Abs. 7 und 8 entsprechend. Auf eine vorherige gerichtliche Inanspruchnahme wird verzichtet, wenn der Besteller nicht als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches auftritt.
8.10Die Haftung unserer Mitarbeiter und Subunternehmer ist ebenfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor bis zur vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages und aller gegen den Besteller bereits entstandenen Forderungen.
9.2 Der Besteller ist berechtigt die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang zu verarbeiten, vermischen, vermengen und zu veräußern, solange er sich mit seinen Leistungen nicht im Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.
9.3 Eine Verarbeitung von Vorbehaltswaren nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wir werden unmittelbare Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbindung hergestellten Sachen. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung von Vorbehaltswaren mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten
Ware zu dem der anderen Ware entsprechend der §§ 947, 948 BGB zu.
9.4 Die aus dem Weiterverkauf oder einen sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an uns ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für diese Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt uns der Besteller einen Teil der Gesamtforderung ab, der sich aus dem Rechnungswert der
Vorbehaltsware zzgl. eines Zuschlages von 10% zusammensetzt. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller die Vorbehaltsware veräußert, nachdem er sie verarbeitet, vermischt oder mit anderen Waren vermengt hat. 9.5 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, wir behalten uns jedoch insoweit ein Widerrufsrecht vor. Er ist verpflichtet, uns alle zur Geltendmachung der abgetre¬tenen Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, insbesondere die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung auf unsere Anforderung hin anzu¬zeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Bestellers anzuzeigen.
9.6 Übersteigen unsere Sicherheiten die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehen zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so geben wir auf Verlangen des Bestellers die Sicherheit insoweit frei.
9.7 Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der unsere Rechte oder Verfügungsmöglichkeiten gefährdet, so hat der Besteller uns sofort zu benachrichtigen. Wird die Erfüllung, Einziehung oder Sicherung unserer Forderung durch Verletzung der genannten Pflichten oder sonst z.B. durch Konkurs oder Vergleichsantrag des Bestellers gefährdet, so sind wir zu Zurücknahme der Ware und Verwahrung auf Gefahr und Kosten des Bestellers bis zur vollständigen Erfüllung unserer Ansprüche, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten, berechtigt.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist unser Sitz in Kassel. Soweit gesetzlich zulässig, ist Kassel ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

11. Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen Gesetzes über den Kauf internationaler Sachen und des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

12. Urheberrecht und Eigentumsvorbehalt an Zeichnungen u.Ä.
Wir behalten uns das Eigentum an Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und sonstigen unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Unterlagen vor. Der Kunde darf sie nur zu den vereinbarten Zwecken benutzen und sie ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen selbst und sämtliche Vervielfälti¬gungen an uns zurückzugeben.

13. Montage/Inbetriebnahme
13.1 Montagearbeiten sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zu vergüten. Die Montage¬kosten umfassen insbesondere Reisekosten, tägliche Aufwendungen sowie die üblichen Verrech¬nungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter
erschwerten Bedingungen sowie Planung und Überwachung.
13.2 Die Kosten für Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegezeit stellen wir gesondert in Rechnung. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so hat der Kunde alle Kosten für die Wartezeit und für weitere erforderliche Reisen zu tragen.
13.3 Der Kunde stellt auf seine Kosten das erforderliche Hilfspersonal mit dem von diesem benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl zur Verfügung. Weiterhin stellt der Kunde für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und
verschließbare Räume zur Verfügung. Er hat zum Schutz unseres Besitzes und des Montagepersonals diejenigen Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutze des eigenen Besitzes ergreifen würde. Erfordert die Eigenart des Betriebes des Kunden besondere Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen für das Montagepersonal, so stellt er auch dieses zur Verfügung.
13.4 Unser Personal und dessen Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt, Arbeiten ausführen, die nicht in Erfüllung unserer Verpflichtung zur Lieferung und Aufstellung oder Montage des Liefer-gegenstandes vorgenommen werden oder ohne Rücksprache mit uns vom Kunden oder einem Dritten veranlasst werden. Für solche, nicht unserem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Arbeiten haften wir nicht.
13.5 Wird die Montage durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten ausgeführt, so sind unsere jeweils gültigen Betriebs- und Montagevorschriften zu beachten. (Stand Juni 2012)